Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Butterweck Rundholzlogistik GmbH und Co. KG für den Rohholzhandel (ALZ) zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern
1. Geltung
1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen – einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind – im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern i. S. des § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Ergänzend gelten, sofern sie diesen Bedingungen nicht widersprechen, die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“ mit allen Anlagen und ihrem Anhang. Ihr Wortlaut wird als bekannt unterstellt. Andernfalls wird der Text auf Aufforderung zugesandt.
1.3 Die ALZ gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den ALZ abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.4 Entgegenstehende oder von den ALZ abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.5 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.3 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers ab „Lager“, bzw. „ab Werk“ ohne Verpackung zuzüglich Fracht.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
3.5 Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
3.6 Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
3.7 Eine Zahlungsverweigerung oder ein –rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der IHK des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
3.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
4.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr, ggf. auch vor der vereinbarten Werksvermessung, auf den Käufer über.
4.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, witterungsbedingte Umstände oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
4.4 Reichen in Fällen des Absatzes 3. die zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung al-ler Käufer nicht aus, so ist der Verkäufer berechtigt, Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzu-nehmen; darüber hinaus ist der Verkäuferin von ihren Lieferverpflichtungen befreit. Der Käufer kann in diesem Fall unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Abnahme der Mindermenge im Hinblick auf seine Interessen nicht zumutbar ist.
4.5 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
4.6 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
5. Annahmeverzug
5.1 Nimmt der Kunde die vertragsgemäß angebotene Ware nicht an, so gerät er in Annahmeverzug.
5.2 Der Verkäufer hat während des Annahmeverzuges des Kunden bei Verschlechterung oder Untergang der Ware nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
5.3 Die durch den Annahmeverzug entstehenden Kosten (z.B. Kosten der Lagerung) trägt der Kunde. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Annahmeverzug.
5.4 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
6. Eigenschaften des Holzes
6.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
6.2 Die Bandbreite von natürlich Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
6.3 Ggf. hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
7.1 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind schriftlich und durch Absendung der Anzeige innerhalb von 14 Tagen an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
7.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.3 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
7.4 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (Nacherfüllung); das Wahlrecht bei der Nacherfüllung steht dabei dem Verkäufer zu.
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten dem Verkäufer gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
7.5 Sollte die in Abs. 4 genannte Nacherfüllung fehlgeschlagen, oder für den Käufer unzumutbar sein oder sollte der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigern, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt). Bei nur unwesentlichen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.
7.6 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.7 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und auch vertrauen durfte.
7.8 Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Verkäufers auch im Rahmen von Abs. 5 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.9 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenfalls uneingeschränkt haftet der Verkäufer bei der Abgabe von Zusicherungen und Garantien, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung des Verkäufers auslöst. Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt ebenfalls unberührt.
7.10 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.11 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7.12 Es stellt keinen Mangel dar, wenn sich Qualitätsverluste der Ware nach Gefahrübergang ergeben, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer beim Gefahrübergang nicht zugegen war.
7.13 Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
8. Gesamthaftung
8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt 7. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.2 Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8.3 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
8.4 Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufers diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
9.4 Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9.6 Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.7 Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9.8 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer
10. Maßermittlung
10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Werksvermessung), anerkennt der Käufer die angegebenen Holzmassen und das Maßermittlungsverfahren der Holzliste.
Bei Holzverkäufen mit nachträglicher Ermittlung des Volumenmaßes (Werksvermessung) hat der Käufer eine forstliche Sortierprüfung gemäß Vereinbarung zwischen VDS und DFWR in der jeweils geltenden Fassung für die Vermessungsanlage nachzuweisen. Bei Holzverkäufen nach Gewicht hat die Gewichts- und Trockengehaltsermittlung nach den vereinbarten Verfahren zu erfolgen.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahren jederzeit zu überprüfen.
10.2 Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der Verkaufsmenge durch den Käufer wird Holz, das zu den vertraglich festgelegten Terminen noch nicht abgefahren ist, vom Verkäufer geschätzt und mit 80% der Menge als Abschlagszahlung in Rechnung gestellt. Die Endabrechnung erfolgt in diesem Fall nach der Gewichts- oder Volumenermittlung.
Bei Verkauf nach Gewicht (lutro) wird im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Überschreitung der vertraglichen Endabfuhrfrist für den lagerungsbedingten Holzverlust ein Gewichtsausgleich von 10% der Restmenge in Anrechnung gebracht.
11. Datenspeicherung
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
12. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
12.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: August 2020